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   BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09   

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https://dejure.org/2010,6029
BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09 (https://dejure.org/2010,6029)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - VIII ZB 14/09 (https://dejure.org/2010,6029)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - VIII ZB 14/09 (https://dejure.org/2010,6029)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Verschulden bei Beauftragung eines Boten mit dem Einwurf der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 85 Abs 2 ZPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Verschulden bei Beauftragung eines Boten mit dem Einwurf der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fehlers eines Boten i.R.d. Einreichung einer Berufungsbegründung; Erfordernis einer regelmäßigen Überwachung eines Boten bei Ausführung von ausschließlich fehlerfreien Botengängen in der Vergangenheit

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Verschulden bei Beauftragung eines Boten mit dem Einwurf der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten

  • ra.de
  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliches Verschulden bei Beauftragung eines Boten mit dem Einwurf der Berufungsbegründung in den Nachtbriefkasten

  • BRAK-Mitteilungen

    Ausführung von Botengängen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Fehlers eines Boten i.R.d. Einreichung einer Berufungsbegründung; Erfordernis einer regelmäßigen Überwachung eines Boten bei Ausführung von ausschließlich fehlerfreien Botengängen in der Vergangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wiedereinsetzung in versäumte Berufungsfrist (Büropersonal)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei zuverlässiger Kanzleikraft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.09.2007 - VIII ZB 114/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine geschulte und zuverlässige Kanzleikraft einen fristwahrenden Schriftsatz versehentlich beim falschen Gericht einwirft (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 114/05, FamRZ 2008, 142 Rn. 8).

    Bei dem Botengang handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverlässigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - VIII ZB 114/05, aaO Rn. 10 mwN).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, NJW-RR 2005, 75 unter II 2).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, NJW-RR 2005, 75 unter II 2).
  • BVerfG, 14.12.2001 - 1 BvR 1009/01

    Verletzung des Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, NJW-RR 2005, 75 unter II 2).
  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 10/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Einwurf eines fristwahrenden

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Ein Verschulden allein des Boten H. bei der Beförderung des Briefes ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht anzulasten (BGH, Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603 Rn. 7).
  • BGH, 21.06.2004 - II ZB 18/03

    Wahrung der Berufungsbegründungsfrist bei Einwurf eines an die

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 14/09
    Dies verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03, NJW-RR 2005, 75 unter II 2).
  • LAG Schleswig-Holstein, 16.06.2021 - 3 Sa 244/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Betriebliche Altersversorgung,

    Bei einem Botengang handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverlässigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person die Ausführung des Botengangs erwartet werden darf (BGH v. 21.09.2010 - VIII ZB 14/09, Juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • KG, 12.07.2021 - 5 Ws 63/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Grundsatz der Zurechnung von

    Denn bei einem solchen Botengang handelt es sich um eine einfache Tätigkeit, mit der ein Rechtsanwalt auch einen Auszubildenden oder einen zuverlässigen Praktikanten betrauen darf, sofern von der beauftragten Person eine gewissenhafte Ausführung des Auftrags erwartet werden kann (BGH, Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 14/09 -, juris Rn. 13).
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